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Satzung FC Offers e.V.
Die Inhalte der Satzung sind hier und in der Download-Fassung nach bestem Wissen und Gewissen verarbeitet und veröffentlicht worden. Für Schreib- oder Übertragungsfehler wird dennoch keine Haftung übernommen, siehe dazu auch Haftungserklärung. Alles zum Download:
Die Satzungsthemen
§1 Zweck des Vereins"(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungzweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Er ist politisch und konfessionell neutral. §2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr(1) Der Verein führt den Namen "FC Offers" und hat seinen Sitz in Velbert. Der soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" (e.V.). (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §3 Mitgliedschaft(1) Mitglied kann jeder gut beleumundete Sportsfreund werden. (2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern. (3) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. (4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil - die am 01.01. des lfd. Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5)Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des lfd. Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht regelmäßig am Spielbetrieb teilnehmen, aber im übrigen die Interessen des Vereines fördern. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder sowie passive Mitglieder ab dem vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. (4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, §5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsvorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft endet
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. Der Ausschluss kann erfolgen (4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. (5) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. (6) Wird der Auschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. (7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. (8) Anstelle des Ausschlusses kann eine Verwarnungsgebühr verhängt werden, die vom Vorstand festgesetzt wird. §6 Jahresbeitrag(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. (2) Der Beitrag ist auch dann für ein halbes Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während eines Geschäftshalbjahres eintritt. Dabei ist § 5 Abs. 3 zu beachten. (3) Bis zum 1.5. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist spätestens zum 1.8. des lfd. Jahres zu bezahlen. (4) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des halben Jahresbeitrages untersagt werden. §7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereins sind: §8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: (2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. (3) Der Vorstand fuhrt die lfd. Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. (4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als € 100,00 belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des l. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 100,00 belasten und für Dienstverträge ist die Zustimmung des Vereinsvorstandes notwendig. Für Grundstücks- und Kreditverträge wird die Vertretungsvollmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. (5) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und fuhrt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen zur Erledigung lfd. Geschäfte sind von ihm alleine zu unterschreiben; Zahlungsanweisungen besonderer Art bedürfen der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes. (6) Der Spielbetrieb untersteht dem Geschäftsführer oder dessen von ihm benannten Vertreter.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. §9 Mitgliederversammlung(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im l. Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. (3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. (4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn bei einer Gesamtmitgliederzahl bis 50 mindestens 10 und einer Gesamtmitgliederzahl über 50 mindestens 14 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. (5) Beschlüsse über Kredit- und Grundstücksverträge sowie die Vereinsauflösung bedürfen der absoluten Mehrheit der Mitglieder. §10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: §11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom l. Vorsitzenden bestimmter Vertreter. (2) Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. (4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies wünscht, sonst durch offene Abstimmung. (5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet der Sitzungsleiter. 6) Bewerben sich mehr als 2 Personen für die in Abs. 5 aufgeführten Ämter und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet der Sitzungsleiter. §12 Beurkundungen von Beschlüssen; Niederschriften(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. (2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. §13 SatzungsänderungEine Satzungsänderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. §14 Vermögen(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §15 Vereinsauflösung(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 5 festgelegten Mehrheit. (2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sportverband Velbert e.V., der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(Mickenheim)
(Grigo)
(Dorka)
(Sailer) Autor: HJK … Datum: 25.06.09 … nach oben … Mitgliedschaft
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